Gerichtsgutachten:
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wird im Rahmen von Gerichtsverfahren mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Auftraggeber ist dafür das jeweils zuständige Gericht. Die Beauftragung kann erfolgen in:
einem selbständigen Beweisverfahren, um zu klären, ob z.B. Mängel vorliegen oder
in einem Hauptverfahren, um strittige Sachverhalte für das Gericht zu erläutern, z.B. ob behauptete Mängel vorliegen. Den geeigneten Sachverständigen wählt das Gericht aus, gegebenenfalls auf Vorschlag der Parteien oder auf Vorschlag der Handwerkskammer. Sachverständige dürfen im Rahmen ihrer Vereidigung nur Gutachten erstellen, die in ihr Vereidigungsgebiet fallen. Bei den Sachverständigen des Handwerks entspricht dies den jeweiligen Berufsbildern (siehe Verordnungen). Gelegentlich erkennt das Gericht Privatgutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Gerichtsverfahren an, wenn die Gutachten qualitativ hochwertig sind und die Höhe des Streitwertes den Aufwand eines zusätzlichen Gerichtsgutachtens nicht rechtfertigt.
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Privatgutachten:
Auch bei der Erstellung von Privatgutachten ist der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige seinem Eid verpflichtet. Privatgutachten werden von einer Partei in Auftrag gegeben. Dabei muß es sich noch nicht um strittige Situationen handeln. Privatgutachten werden beauftragt, z.B. für die Beweissicherung von Sachverhalten, wie Kündigung von Bauverträgen oder bei Konkursen, für die Ursachenermittlung von Bauschäden, wie Durchfeuchtung, Rissebildung, für die Feststellung von Sanierungsvorschlägen und deren Kosten, für die Feststellung der Qualität bei Abnahmen, für die Feststellung von Mängeln.
Schiedsgutachten:
Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen. Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken. Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.
Aufgabe eines Schiedsgutachters ist es,
den Vertragswillen der Parteien nach billigem Ermessen zu ergänzen,
einen Vertragsinhalt, der dem Unkundigen verborgen ist, aufgrund des besonderen Sachverstandes klarzustellen und
für die Bestimmung eines Vertragsinhaltes gewisse, dafür erhebliche Unterlagen heranzuschaffen oder Tatsachen für die Vertragspartner bindend festzustellen. Es ist nicht die Aufgabe des Schiedsgutachters, Rechtsfolgen festzustellen.